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Winterdienst: Wer muss räumen
und streuen?

Schnee vor der Tür ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Pflicht. Hier lesen Sie, wer verantwortlich ist, wann geräumt sein muss und wie Sie die Aufgabe abgeben.

Die Verkehrssicherungspflicht, einfach erklärt

Wer eine Gefahrenquelle schafft oder kontrolliert, muss andere davor schützen. Das ist der Kern der Verkehrssicherungspflicht, und im Winter wird sie für jeden Grundstückseigentümer konkret. Ein verschneiter oder vereister Gehweg vor einem Grundstück ist genau so eine Gefahrenquelle. Grundsätzlich ist die Gemeinde für öffentliche Wege zuständig. Über die örtliche Satzung wird die Räum- und Streupflicht für Gehwege aber in den meisten Städten auf die Anlieger übertragen, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.

Für Sie heißt das: Als Eigentümer oder Verwalter eines Gebäudes sind Sie in der Regel dafür verantwortlich, dass Gehwege, Zugänge und Eingänge im Winter sicher begehbar sind. Das gilt für das Wohnhaus genauso wie für Büro, Praxis oder Ladenfläche.

Zur Pflicht gehören übrigens nicht nur die öffentlichen Gehwege am Grundstück. Auch die Wege auf dem Grundstück selbst müssen sicher sein: der Zugang zur Haustür, der Weg zu den Mülltonnen, Kundenparkplätze und die Zuwege zu Nebeneingängen. Überall dort, wo Menschen berechtigt unterwegs sind, gilt die Verkehrssicherungspflicht.

Übliche Räum- und Streuzeiten

Die genauen Zeiten stehen in der Satzung Ihrer Gemeinde, und nur die ist verbindlich. Sie ist meist auf der Website der Stadt zu finden, oft unter dem Stichwort Streupflicht- oder Räumpflichtsatzung. In vielen kommunalen Satzungen finden sich ähnliche Muster:

  • Werktags: Wege müssen üblicherweise ab dem frühen Morgen geräumt und gestreut sein, oft ab etwa 7 Uhr.
  • Sonn- und Feiertage: meist gilt ein späterer Beginn, häufig ab 8 oder 9 Uhr.
  • Abends: die Pflicht endet in vielen Satzungen zwischen 20 und 21 Uhr.
  • Bei Dauerschneefall: einmal räumen reicht nicht, es muss wiederholt geräumt werden, sobald es zumutbar ist.
  • Breite: oft wird verlangt, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen, als Richtwert etwa ein Meter bis eineinhalb Meter.

Faustregel: Wer morgens zur üblichen Berufsverkehrszeit sicheren Fußes zu Ihrer Tür kommt, bei dem stimmt der Winterdienst. Die verbindlichen Details stehen in der Satzung Ihrer Gemeinde.

Pflicht übertragen: Mieter oder Dienstleister

Die gute Nachricht: Sie müssen nicht selbst zur Schneeschaufel greifen. Die Ausführung der Pflicht lässt sich übertragen, und zwar auf zwei bewährten Wegen:

  • Auf Mieter: möglich, aber nur mit klarer Regelung im Mietvertrag. Ein Aushang im Treppenhaus genügt nicht. In der Praxis scheitert das Modell oft an Urlaub, Krankheit und Streit über die Reihenfolge.
  • Auf einen Dienstleister: Sie beauftragen einen Betrieb, der Räum- und Streueinsätze übernimmt und dokumentiert. Damit geht die Ausführung auf den Dienstleister über.

Wichtig für beide Wege: Eine Rest-Verantwortung bleibt. Als Eigentümer müssen Sie in der Regel stichprobenartig kontrollieren, ob der Winterdienst tatsächlich funktioniert. Deshalb lohnt ein Partner, der zuverlässig arbeitet und Einsätze nachvollziehbar festhält. Bei uns gehört der Winterdienst zum Hausmeisterservice in Heilbronn, zusammen mit der Pflege der Außenanlagen.

Für Hausverwaltungen hat die Dienstleister-Lösung noch einen praktischen Vorteil: Es gibt einen Verantwortlichen für alle Objekte statt vieler einzelner Mieter-Regelungen, und die Diskussion, wer diese Woche dran ist, entfällt komplett.

Was bei Verstößen droht

Bleibt der Weg glatt und stürzt jemand, kann es teuer werden. Konkrete Summen hängen immer vom Einzelfall ab, aber die Risiken selbst sind klar benennbar:

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld: Der Räumpflichtige kann für Behandlungskosten und Folgeschäden des Gestürzten haften.
  • Bußgelder: Verstöße gegen die Satzung können von der Gemeinde als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • Streit mit der Versicherung: Wer seine Pflichten grob vernachlässigt, riskiert Diskussionen über den Versicherungsschutz.
  • Beweisproblem: Ohne Dokumentation der Einsätze steht im Streitfall Aussage gegen Aussage.

Ob im Einzelfall gehaftet wird, hängt von vielen Faktoren ab, etwa den Räumzeiten und der Zumutbarkeit. Verlassen sollte man sich darauf nicht: Zuverlässige Organisation ist günstiger als jeder Rechtsstreit. Und für Gewerbeobjekte kommt ein weicher Faktor dazu: Ein vereister Kundeneingang schreckt Besucher ab, lange bevor etwas passiert.

Winterdienst richtig organisieren

Ein funktionierender Winterdienst steht und fällt mit der Vorbereitung. So gehen Sie es an:

  • Satzung lesen: Klären Sie, welche Flächen in welcher Zeit geräumt sein müssen.
  • Flächen festlegen: Gehweg, Zugänge, Parkplatz, Fluchtwege und Mülltonnenstandplatz gehören in den Plan.
  • Zuständigkeit regeln: Schriftlich festhalten, wer räumt, womit und wann.
  • Streugut wählen: Viele Gemeinden schränken Streusalz ein. Splitt und abstumpfende Mittel sind meist die sichere Wahl.
  • Einsätze dokumentieren: Datum, Uhrzeit und Fläche notieren. Das schützt im Streitfall.

Zur Vorbereitung gehört auch das Material: Schneeschieber, Besen und ausreichend Streugut sollten vor dem ersten Frost bereitstehen, nicht erst, wenn der Baumarkt leergekauft ist. Und es braucht einen Plan B für die Tage, an denen die zuständige Person verhindert ist, denn das Wetter richtet sich nicht nach dem Dienstplan.

Der beste Zeitpunkt für diese Organisation ist übrigens der Herbst. Wer erst beim ersten Schneefall einen Dienstleister sucht, trifft auf volle Auftragsbücher und Improvisation. Wer im Oktober regelt, wer räumt, geht entspannt in den Winter.

Wenn Sie das alles abgeben wollen: Wir übernehmen Räum- und Streudienst als Teil des Hausmeisterservice und halten die vereinbarten Flächen und Aufgaben im Leistungskatalog fest. So ist die Zuständigkeit geregelt, bevor der erste Schnee fällt, und Sie müssen an frostigen Morgen weder früh aufstehen noch hoffen, dass sich schon jemand kümmert.

Häufige Fragen

Fragen zum Winterdienst

Hüseyin Celik, Ansprechpartner von CRS Celik-Reinigungsservice

Ihr Ansprechpartner:

Hüseyin Celik

CRS Celik-Reinigungsservice


Lassen Sie uns sprechen! Meist am selben Werktag
Bin ich als Eigentümer immer selbst für den Winterdienst verantwortlich?

Die Verkehrssicherungspflicht liegt zunächst bei der Gemeinde, wird für Gehwege aber über die örtliche Satzung meist auf die Anlieger übertragen. Als Eigentümer können Sie die Ausführung an Mieter oder einen Dienstleister weitergeben. Eine Kontrollpflicht bleibt aber in der Regel bei Ihnen.

Zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut werden?

Das legt die Satzung Ihrer Gemeinde fest. Üblich ist, dass Gehwege werktags ab dem frühen Morgen und bis in den Abend hinein sicher begehbar sein müssen, an Sonn- und Feiertagen etwas später. Bei Dauerschneefall muss wiederholt geräumt werden. Maßgeblich ist immer der Wortlaut der örtlichen Satzung.

Was passiert, wenn jemand auf nicht geräumtem Weg stürzt?

Dann kann der Räumpflichtige für den Schaden haften, etwa für Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Ob es dazu kommt, hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel davon, ob die Räumzeiten eingehalten wurden. Wichtig ist deshalb, den Winterdienst zuverlässig zu organisieren und die Einsätze zu dokumentieren.

Übernimmt CRS den Winterdienst auch zusammen mit anderen Leistungen?

Ja. Der Räum- und Streudienst gehört bei uns zum Hausmeisterservice und lässt sich mit der Pflege der Außenanlagen und der Gebäudereinigung kombinieren. Was übernommen wird, halten wir vorher im Leistungskatalog fest, damit die Zuständigkeit klar geregelt ist.

Auch ohne Reinigungsauftrag

Kurz gefragt statt falsch geschrubbt

Ein Artikel kennt Ihre Flächen nicht. Wenn Sie nach dem Lesen immer noch unsicher sind, schauen wir uns an, was bei Ihnen zu räumen ist und welches Streugut Ihr Belag verträgt. Auch dann, wenn Sie danach selbst rausgehen.

Typische Anfrage:

Wir räumen selbst. Welches Streugut verträgt unser Pflaster?

Ich komme vorbei und sehe es mir an. Danach wissen Sie, womit Sie arbeiten sollten und womit besser nicht. Was das kostet, sage ich Ihnen vorher.

So läuft das dann auch wirklich ab.

Vor dem ersten Schnee

Geben Sie den Winterdienst ab, bevor es glatt wird

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